Gewerbeverein Gallus und Europaviertel

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Vorstand und Satzung

Vorstand und Vereinsatzungen Stand April 2011


Die Website www.gewerbeverein-gallus.info ist ein Medium zu Veröffentlichung
von Informationen und Leistungen des Gewerbeverein Gallus e.V.
Rebstöcker Straße 93
60326 Frankfurt am Main


1. Vorsitzender des Gewerbeverein Gallus

Elias Jreisat
Rebstöcker Str. 93
60326 Frankfurt am Main
Tel: +49 (0) 69 731850
Fax: +49 (0) 69 737172
e.jreisat@gewerbeverein-gallus.info


1.Stellvertreter

Martin Nieke
Silostrasse 52
65929 Frankfurt am Main
Tel: 069 733982
Fax: 069735950
nieke@reinhard-sanitaer.de


2. Stellvertreter

Hans Joachim Wolf
Schneidhainerstrasse 2
60326 Frankfurt am Main
Tel.: 069 4032 0246
info@bueroundcopy.de


Schatzmeisterin

Heide Lauth
Mainzer Landstraße 62
60326 Frankfurt/Main
Tel : 069/733010
Fax : 069/7382707

Schriftführer

Hans-Joachim Voigt
An der Bleiche 12
63322 Urberach
Tel: 06074 7289782
Mobil: 01520 980 6994
mail@achim-voigt.eu


Revisor

Werner Klother
Frankenallee 203-205
60326/Frankfurt/Main
Tel.: 069/732790
Fax : 069/7382770


Eingetragener Verein:
Amtsgericht Frankfurt am Main, Vereinsregister Nr. VR10652

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Der Vorstand des Gewerbevereins Gallus behält sich vor, den Leistungsumfang jederzeit zu ändern und in Teilen gebührenpflichtig anzubieten.

Unsere Vereinssatzungen Gewerbeverein Frankfurt-Gallus

Die Grundlage unseres eingetragenen Vereins.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Gewerbeverein Gallus“.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Frankfurt am Main.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck
Zweck des Vereins ist die Förderung und Wahrung erwerbsbedingter Interessen der in ihm zusammengeschlossenen selbstständigen Unternehmer, Ausübenden freier Berufe und Künstler sowie die Schaffung einer Handlungsbasis für gemeinsame Bildung einer Gesprächsplattform für die Mitglieder.

§ 3 Erwerb der Mitglieder
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat sowie jede juristische Person.
2. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet werden soll.
3. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch den Tod, bei juristischen Personen mit deren Erlöschen, durch Ausschluss oder Austritt aus dem Verein.
2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von drei Monaten einzuhalten ist.
3. Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliedsversammlung ausgeschlossen werden,
a) wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit mehr als 6 Monatsbeiträgen im Rückstand ist,
b) wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt.
Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss des Vorstandes ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliedsversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen. Der Vorstand hat binnen eines Monats nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine Mitgliedsversammlung einzuberufen, die abschließend über den Ausschluss entscheidet.

§ 5 Mitgliedsbeiträge
1. Bei der Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Außerdem werden von den Mitgliedern Jahresbeiträge erhoben. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können Umlagen erhoben werden.
2. Höhe und Fälligkeit von Aufnahmegebühren, Jahresbeiträgen und Umlagen werden von der Mitgliedsversammlung festgesetzt.
3. Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Gebühren, Beiträgen und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliedsversammlung.

§ 7 Mitgliedsversammlung
1. In der Mitgliedsversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechtes kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliedsversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als zwei fremde Stimmen vertreten.
2. Die Mitgliedsversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Genehmigung des Haushaltsplans des Vorstandes für das nächste Geschäftsjahr.
b) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes.
c) Entlastung des Vorstandes.
d) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.
e) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.
f) Wahl des Kassenprüfers.
g) Wahl des Wahlausschusses, bestehend aus einem Wahlleiter und zwei Besitzern.
h) Beschlussfassung über Änderung der Satzung.

§ 8 Einberufung der Mitgliedsversammlung
1. Mindestens einmal im Jahr soll die ordentliche Mitgliedsversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angaben der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt den Vorstand fest. Die Einberufung der Mitgliederversammlung kann auch durch Veröffentlichung in einer Frankfurter Tageszeitung erfolgen, hierbei ist auch eine Frist von 2 Wochen einzuhalten.
2. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliedversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliedsversammlung die Ergänzung bekannt zugeben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliedsversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung.

§ 9 Außerordentliche Mitgliedsversammlung
Eine außerordentliche Mitgliedsversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 1/10 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
§ 10 Beschlussfassung der Mitgliedsversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder dem Schatzmeister geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.
2. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn 1/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ¼ sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei
Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen, diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in einer Einladung hinzuweisen.
4. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von 9/10 erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
5. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Bei gleicher Stimmzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.
6. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 11 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem
Schriftführer.
2. Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten.
§ 12 Zuständigkeit des Vorstandes
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind.
Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung,
b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
c) Vorbereitung des Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes,
d) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.

§ 13 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes
1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes.
2. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.

§ 14 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes
1. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden, die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche sollte eingehalten werden.
2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des ältesten stellvertretenden Vorsitzenden.
3. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.
4. Die Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

§ 15 Verwaltung des Vereinsvermögens
Die Einkünfte des Vereins bestehen aus Beiträgen und sonstigen Einnahmen. Soweit das Vermögen des Vereins nicht zur Deckung der laufenden Ausgaben verwendet wird, muss es sicher angelegt werden.

§ 16 Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer eines Geschäftsjahres einen Kassenprüfer. Dieser ist verpflichtet, im
Geschäftsjahr einen Kassen- und Vermögenshauptprüfung vorzunehmen. Er hat das Ergebnis der Prüfung dem Vorstand schriftlich mitzuteilen und der nächsten Mitgliederversammlung vorzulegen.

§ 17 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 9/10 der abgegeben
gültigen Stimmen beschlossen werden.
2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und ein stellvertretender Vorsitzender gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
3. Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen soll für die Kinder- und Jugendarbeit im Gallusviertel verwandt werden.
4. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grunde aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
Tag der Eintragung in das Vereinsregister der Stadt Frankfurt am Main war der 12. April 1995, Registernummer: VR 10 652
Änderungen und Irrtümer vorbehalten

Copyright: Gewerbeverein Gallus e.V.
Nachdruck, Vervielfältigung, komplett oder in Auszügen ist nicht gestattet oder bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung des jeweiligen Vorstands.


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